Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) – Zuschüsse für Energieintensive Betriebe
Energieintensive Betriebe, auch aus der Kunststoffverarbeitenden Industrie, Chemieindustrie und dem Bereich Technische Textilien, die mehr als 3% Ihrer Produktionskosten für Energie ausgeben müssen, bzw. Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten gestaffelte Zuschüsse nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 15.07.2022.
Antragssteller und Zuschussberechtigte
Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Unternehmen
Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen ein Unternehmen sein.
b) Verbundene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das einen Zuschuss begehrt, muss selbst einen Antrag stellen. Mit dem antragstellenden Unternehmen verbundene Unternehmen müssen daher einen eigenen Antrag stellen, wenn sie einen Zuschuss erhalten wollen.
c) Wirtschaftsbranche
Das Unternehmen muss je nach Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A des Merkblattes) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B des Merkblattes) angehören.
d) Energieintensiver Betrieb
Das Unternehmen muss im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr ein energieintensiver Betrieb im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom3
(„Energiebesteuerungsrichtlinie“) gewesen sein. Hierfür müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten (nachfolgend: Energiebeschaffungskosten) auf mindestens 3% des Produktionswertes im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr belaufen.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Hand sowie insolvente Unternehmen und Unternehmen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden
Vorgehensweise und Fristen
1. Phase 1: Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09.2022 eingereicht sein. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Zu den fristrelevanten Angaben und Unterlagen, siehe Ziffern 7 und 8. Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt. Das BAFA bewilligt in der Phase 1 der Antragsbearbeitung einen Abschlag bzw. Vorschuss in Höhe von 80% des gesamten Zuschusses für die bereits belegten und für die noch nicht belegten Fördermonate. Bewilligung und Auszahlungen erfolgen möglichst bis zum 31.12.2022.
2. Phase 2: Die noch fehlenden Angaben und Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum (Februar bis September 2022) sind bis zum 28.02.2023 einzureichen. Auch diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Auf Basis dieser Angaben und Unterlagen für alle Fördermonate erfolgt in der Phase 2 der Antragsbearbeitung eine Schlussabrechnung. Das BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss bis zum 30.06.2023.
3. Phase 3 Bis zum 29.02.2024 (materielle Ausschlussfrist) müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, die eine Überprüfung der Zuschussvoraussetzungen für die Förderstufen 2 und 3 ermöglichen. In dieser Phase 3 der Antragsbearbeitung werden keine zusätzlichen Zuschüsse gezahlt, sondern nur ggf. zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgefordert.
Was wird für die Beantragung des Energiekostendämpfungsprogramms benötigt?
Nachweise bereits in der Phase 1:
Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft des Antragstellers und zur Missbrauchsprävention sind dem Antrag beizufügen:
- ein aktueller chronologischer Handelsregisterauszug,
- eine Bestätigung der Bank zu der im Antrag angegebenen Bankverbindung (dies sollte möglichst das zentrale Konto der Hausbank sein),
- ein Kontoauszug, der die Bezahlung einer Strom- oder Erdgasrechnung bestätigt und
- die Angabe des Wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Geldwäschegesetz – GwG.
- Unselbstständige Betriebsstätten in Deutschland eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Deutschlands sind durch eine Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
Antrags- und Zuschussberechtigung nach Förderstufen
Das Zuschussprogramm unterscheidet drei Förderstufen. Die Förderstufen regeln zum einen Anforderungen an die Unternehmen (Antrags- und Zuschussberechtigung) und zum anderen Umfang und Höhe der Zuschüsse
a) Förderstufe 1
Ein Zuschuss nach Förderstufe 1 setzt voraus, dass das Unternehmen
- einer Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A des Merkblattes) angehört. Zur Klassifizierung und ihrem Nachweis, siehe Ziffer 2. b)
- und ein energieintensiver Betrieb ist, siehe Ziffer 2. c).
b) Förderstufe 2
Ein Zuschuss nach der Förderstufe 2 setzt zunächst ebenso wie Förderstufe 1 voraus, dass das Unternehmen
- einer Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutzund Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A des Merkblattes) angehört und
- ein energieintensiver Betrieb ist.
Zusätzlich muss das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat einen Betriebsverlust aufweisen.
Außerdem verlangt die Förderstufe 2, dass die förderfähigen Kosten im jeweiligen Fördermonat mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes in diesem Monat betragen.
c) Förderstufe 3
Ein Zuschuss nach Förderstufe 3 verlangt ebenso wie die Förderstufen 1 und 2,
- dass das Unternehmen ein energieintensiver Betrieb ist,
- einen Betriebsverlust aufweist und
- die förderfähigen Kosten im jeweiligen Fördermonat mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes in diesem Monat betragen.
Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) 23
Der Unterschied zwischen Förderstufe 2 und 3 besteht insb. in dem unterschiedlichen Adressatenkreis nach Wirtschaftsbranchen. Es können nur die Unternehmen einen Zuschuss nach der Förderstufe 3 erhalten, die in einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach
dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B des Merkblattes) tätig sind.
Zur Klassifizierung und ihrem Nachweis, siehe Ziffer 2. c).
Höhe und Umfang der Zuschüsse
aa) Berechnung der förderfähigen Kosten
Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten sind folgende Regeln zu beachten:
- Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt getrennt für Erdgas und Strom sowie für jeden Fördermonat einzeln.
- Erdgas im Sinne der Richtlinie ist Erdgas verflüssigt nach KN-Code 2711 11 00 und Erdgas in gasförmigen Zustand nach KN-Code 2711 21 00.
- Strom im Sinne der Richtlinie ist elektrischer Strom nach KN-Code 2716.
- Zur Berechnung der förderfähigen Kosten für die einzelnen Fördermonate dürfen nur selbst verbrauchte Mengen berücksichtigt werden. Weitergeleitete Mengen dürfen nicht berücksichtigt werden und sind daher von den bezogenen Mengen abzuziehen.
bb) förderfähige Kosten/Betriebsverlust
Bei den Förderstufen 2 und 3 müssen die förderfähigen Kosten mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes betragen.
Beispiel:
Für ein Unternehmen ergeben sich im Fördermonat Februar 2022 förderfähige Kosten i. H. v. 100.000 EUR und ein Betriebsverlust i. H. v. 500.000 EUR. Da die förderfähigen Kosten nicht mindesten 50% des Betriebsverlustes ausmachen, kommt für das Unternehmen nur die Förderstufe 1 in Betracht.
cc) Zuschussquote
Die Zuschussquote differenziert nach Förderstufe und Fördermonat:
Förderstufe 1 | Förderstufe 2 | Förderstufe 3 | |
Zuschussquote monatlich Februar bis Juni 2022 |
30% | 50% | 70% |
Zuschussquote monatlich Juli bis September 2022 |
20% | 40% | 60% |
Beispiel:
Für ein Unternehmen der Förderstufe 1 ergeben sich im Fördermonat Februar 2022 förderfähige Kosten i. H. v. 1.000.000 EUR.
Durch die Zuschussquote von 30% ergibt sich ein rechnerischer, maximaler Zuschuss i. H. v. 300.000 EUR für den Fördermonat Februar 2022.
Weitere Infos im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)
Vielleicht gehört ihr Unternehmen aus der Kunststoff- oder Metallverarbeitenden Industrie einer der antragsberechtigten Branchen an, auch Automobilhersteller und Zulieferer könnten davon profitieren.
Die Buchem GmbH ist Mitglied im Verband Kunststoffland NRW e.V. Link zur Originalmeldung des Branchenverbandes: https://www.kunststoffland-nrw.de/aktuelles/news/details/energiekostendaempfungsprogramm
Über die Buchem GmbH
Die Buchem GmbH & Co. KG ist ein professioneller Partner für Kunststoffspritzguss und Werkzeug- und Formenbau / EDM. Das Know-how, das die Firma Buchem Chemie seit der Gründung vor über 40 Jahren gesammelt haben, macht sie stark für die Zukunft. Für die Zukunft ihrer Kunden.
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Das vielseitige Produktsortiment der Buchem Chemie rund um den Kunststoffspritzguss, den Werkzeug- und Formenbau und EDM (Funkenerosion, Drahterosion und Startlochbohren)gewährleistet einen störungsfreien und effizienten Betrieb von Maschinen und Werkzeugen und ermöglicht so eine Produktion unter hohen Qualitäts- und Leistungsansprüchen.
Buchem Chemie + Technik bietet:
- Produkte zum Korrosionsschutz, zur Schmierung, zur Reinigung und Pflege von Maschinen und Werkzeugen im Kunststoffspritzguss, Drahterodieren, Senkerodieren und Funkenerosion
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- Zubehör (wie Druckpumpzerstäuber , Handrefraktometer oder die WSC Unit)
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Die chemischen Produkte (z.T. sogar mit NFS Zertifizierung), die in insgesamt 27 Ländern der Welt erhältlich sind, stammen aus eigener Fertigung in Deutschland.
In ihre Entwicklung ist nicht nur jahrzehntelange Erfahrung eingeflossen, sie werden auch stets in enger Zusammenarbeit mit den Händlern und Kunden weiterentwickelt und optimiert: Der Außendienst der Buchem Chemietechnik ist regelmäßig vor Ort beim Kunden, erfährt Kritik und Lob, sammelt Erfahrungen und wichtige Rückmeldungen zu den Produkten und deren Anwendung.
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